Satzung

Invalid URL for PDF Viewer

TURNVEREIN WAIDMANNSLUST e.V.

(Stand 21. 4. 2018)

„Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht.“

Name, Zweck, Sitz und Geschäftsjahr
§ 1

1) Der Turnverein Waidmannslust e.V. (im folgenden Verein) bezweckt, seinen Mitgliedern eine vielseitige sportliche Betätigung unter fachkundiger Leitung auf gemeinnütziger Grundlage zu ermöglichen.
2) Der Verein räumt den Angehörigen aller Nationalitäten und Bevölkerungsgruppen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz parteipolitischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz und Neutralität.
3) Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist.
4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung mit der Förderung der körperlichen Bewegung seiner Mitglieder durch Leibesübung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5) Er betreibt insbesondere folgende Sportarten: Badminton, Basketball, Gymnastik, Handball, Rudern, Schwimmen, Tischtennis, Turnen und Volleyball. Er trainiert seine Mitglieder und nimmt mit Mitgliedern und Mannschaften an Wettkämpfen teil.
6) Alle Bekanntmachungen des Vereins erfolgen im Vereinsblatt „Grünes W“

§ 2

Der Verein hat seinen Sitz in Berlin-Waidmannslust und ist unter Nr. 269/2 im Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen. Er ist Mitglied in den Fachverbänden des Landessportbundes Berlin e.V., deren Sportarten im Verein betrieben werden und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

§ 3

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Mitgliedschaft
§ 4

Der Verein besteht aus:
1) aktiven Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen
2) passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen
3) Ehrenmitgliedern

Die Ruderriege kann nach Absprache mit dem Vorstand eigene Arten der Mitgliedschaft beschließen, wenn dieses notwendig erscheint.

§ 5

1) Mitglied kann jede natürliche Person auf schriftlichen Antrag werden.
2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Name des Aufgenommenen muss den Mitgliedern bekannt gemacht werden.
3) Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich
4) Minderjährige Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
5) Gegen die Aufnahme ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb von vier Wochen nach Veröffentlichung beim Vorstand einzulegen. In diesem Falle hat der Vorstand erneut über die Aufnahme zu beschließen.

§ 6

1) Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Personen ernennen, die sich in ganz besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben und denen er eine besondere Achtung und Wertschätzung bekunden will.
2) Alles Nähere wird durch eine Ehrenordnung geregelt.

§ 7

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

§ 8

1) Ein Austritt ist nur mit schriftlicher Kündigung zum Ende des Folgemonats möglich (bei nicht volljährigen Mitgliedern mit Unterschrift des gesetzlichen Vertreters). Der Austritt ist an die Geschäftsstelle des Turnvereins Waidmannslust e.V. zu richten. Kündigungen, die bei Trainern, Übungsleitern etc. abgegeben werden, sind nicht rechtswirksam. Erwachsene Mitglieder der Ruder-Riege können nur nach achtwöchiger Kündigung zum Quartalsende den Verein verlassen oder in eine andere Abteilung übertreten.
2) Der Austritt bedarf der Bestätigung durch den Vorstand.

§ 9

1) Verletzt ein Mitglied in erheblicher Weise seine satzungsgemäßen Pflichten oder schädigt durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das Mitglied ist vorher zu hören.
2) Gegen den Ausschluss kann innerhalb von vier Wochen nach Veröffentlichung des Vorstandsbeschlusses beim Vorsitzenden des Ältestenrates schriftlich Berufung eingelegt werden. Kommt nach Prüfung der Angelegenheit durch den Ältestenrat eine Einigung zwischen Vorstand und Ältestenrat nicht zustande, dann entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.
3) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nicht gerichtlich angefochten werden.

Beiträge
§ 10

1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge und eine Aufnahmegebühr. Die jeweilige Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
2) Mitglieder der Ruder-Riege haben einen gesonderten Beitrag zu entrichten, dessen Höhe von der jährlichen Hauptversammlung der Ruder-Riege bestimmt wird.
3) Die Ruder-Riege hat für jedes Mitglied einen Verwaltungskostenbeitrag an die Hauptkasse abzuführen. Die Höhe dieses Beitrages ist nach jeder von der Hauptversammlung beschlossenen Beitragsänderung durch Vorstandsbeschluss neu festzusetzen.
4) Die Beiträge sind monatlich im Voraus zu entrichten. Die Pflicht zur Beitragszahlung        beginnt spätestens nach der Aufnahme durch den Vorstand, rückwirkend vom 1. des Monats an, in dem die Aufnahme beantragt wurde.

§ 11

1) Der Vorstand kann Mitgliedern auf begründeten Antrag den Beitrag erlassen, stunden oder ermäßigen.
2) Mitglieder, die mit der Zahlung ihres Beitrages im Rückstand sind, werden schriftlich gemahnt. Wenn auf eine zweite schriftliche Mahnung des geschäftsführenden Vorstandes innerhalb zwei Wochen keine Zahlung erfolgt, kann der Ausschluss herbeigeführt werden. Der Anspruch auf Zahlung wird dadurch nicht aufgehoben.

§ 12

Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, für besondere Kosten des Gesamtvereins höchstens einmal im Jahr eine Umlage von den Mitgliedern zu erheben. Diese Umlage darf den dreifachen Satz des allgemeinen Monatsbeitrages nicht übersteigen.

Organe
§ 13

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Ältestenrat.

§ 14

1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist in ihren Entscheidungen souverän. Sie wird regelmäßig innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres als Jahreshauptversammlung vom Vorstand schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungen sollen den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung schriftlich oder in Textform zugehen.

2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen vom Vorstand innerhalb von vierzehn Tagen einberufen werden, wenn der Vorstand dieses beschließt oder mindestens 20 % der erwachsenen Mitglieder dieses schriftlich beim Vorstand beantragen.

§ 15

Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind u. a.:
1) Verlesung und Genehmigung des Berichtes der letzten Jahreshauptversammlung
2) Entgegennahme der Jahresberichte, insbesondere des Vorstands, des Hauptkassenwartes und der Kassenprüfer
3) Aussprache
4) Entlastung des Hauptkassenwartes und des Vorstandes
5) Wahl der Vorstandsmitglieder, der zwei Kassenprüfer und der von der Jahreshauptversammlung zu wählenden Mitglieder des Ältestenrates
6) Beschlussfassung über Beitragshöhe, Haushaltsplan und vorliegende Anträge
7) Ernennung von Ehrenmitgliedern
8) Satzungsänderungen
9) Bestätigung der Mitglieder des erweiterten Vorstands (Abteilungsleiter)
10) Bestätigung der Wahl des Jugendwarts, der von den nicht volljährigen Mitgliedern vorher gewählt wurde

§ 16

1) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn der 1. oder 2. Vorsitzende anwesend ist.
2) Beschlüsse werden, falls diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit gefasst.
3) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 17

1) Geschäftsführender Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende und der Hauptkassenwart.
2) Zum Vorstand gehören: Sportwart, Schriftwart, Pressewart, Gerätewart, Jugendwart und die Leiter der Abteilungen.
3) Für jedes Vorstandsamt können Vertreter gewählt werden.
4) Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils zwei Jahre gewählt.
5) Alle Vorstandsämter sind Ehrenämter.

§ 18

1) Dem Geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung und Verwaltung des Vereins. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsverbindlich zeichnungsberechtigt sind nur der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam oder einer von ihnen gemeinsam mit dem Hauptkassenwart.
2) Der Vorstand kann nach Bedarf besondere Ausschüsse einsetzen und einen Geschäftsführer bestellen.

§ 19

1) Vorstandssitzungen sollen in der Regel monatlich einmal stattfinden.
2) Mitarbeiter aus den Abteilungen können mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen.
3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder unter Leitung eines Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes (nach §17(1) anwesend sind.
5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.

§ 20

1) Der Ältestenrat besteht aus dem Vorsitzenden und einer Vertreterin der weiblichen Mitglieder, die in der Jahreshauptversammlung gewählt werden, und je einem Vertreter der Abteilungen.
2) Vorstandsmitglieder können nicht in den Ältestenrat gewählt werden.

§ 21

Dem Ältestenrat obliegt die Schlichtung persönlicher Streitigkeiten, soweit sie das Vereinsleben berühren und beeinträchtigen, und die Behandlung von Einsprüchen nach § 9.

Organisatorische Gliederung
§ 22

1) Der Verein gliedert sich in eine durch das Bedürfnis bestimmte Anzahl von Abteilungen, die nach sportlichen Gesichtspunkten in Übereinstimmung mit den Fachverbänden gebildet werden.
2) Die Abteilungen führen ihren Sportbetrieb im Rahmen ihrer Ordnung weitgehend selbstständig durch. Veranstaltungen von besonderer Bedeutung müssen vom Vorstand vorher genehmigt werden.
3) Die Mitglieder dürfen Sportarten, die im Verein wettkampfmäßig betrieben werden, in einem anderen Verein nur mit Genehmigung des Vorstandes ausüben.

§ 23

Die Mitglieder der Abteilungen wählen auf ihren Jahresversammlungen, die alljährlich vor der Jahreshauptversammlung stattfinden müssen, den Abteilungsleiter und die Mitarbeiter nach den Grundsätzen dieser Satzung.
Die Abteilungsleiter müssen als Vorstandsmitglieder von der Jahreshauptversammlung bestätigt werden.

Vereinsvermögen und Kassenführung
§ 24

1) Das Vereinsvermögen besteht aus barem Gelde, Gerätschaften und sonstigen Anlagearten.
2) Das Vereinsvermögen haftet grundsätzlich nicht für Verluste, die Mitgliedern im Zusammenhang mit ihrer Betätigung im Verein entstehen.
3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.)
4)Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Darlehen und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück erhalten.)
5)Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.

§ 25

1) Die Ruder-Riege hat entsprechend ihrer gesonderten Beitragsentrichtung eine eigene Kassenführung. Sie hat dem Hauptkassenwart, dem Vorstand sowie den Kassenprüfern auf Verlangen jederzeit über Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu legen und alljährlich rechtzeitig vor der JHV einen Kassenbericht zu erstatten.
2) Sonstige, durch freiwillige Beiträge gegründete Kassen bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand und unterliegen der Aufsicht des Hauptkassenwarts und der Kassenprüfer.

§ 26

1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen.
2) Die Kassenprüfer haben das Recht an allen satzungsgemäßen Sitzungen des Vereins ohne Stimmrecht teilzunehmen
3) Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
4) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.

Auflösung, Satzungsänderung
§ 27

1) Die Auflösung des Vereins kann nur von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden oder vom Vorstand beantragt werden. Kommt der Antrag aus der Mitgliedschaft, hat der Vorsitzende innerhalb von zehn Tagen dem Vorstand davon Mitteilung zu machen.
2) Ein Auflösungsbeschluss kann nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gem. § 14 Abs. 2 gefasst werden. Er bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.
3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Landessportbund e.V., Jesse-Owens-Allee 2, 14053 Berlin, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

§ 28

Diese Satzung kann nur durch Beschluss einer Mitgliederversammlung geändert werden, dem mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen müssen.

Hierzu sind der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung die beabsichtigte Änderung sowie eine Begründung für diese Änderung beizufügen. Der geänderte Text ist entweder der Einladung beizulegen, im Vereinsblatt zu veröffentlichen und/oder in der Geschäftsstelle zur Einsichtnahme an mindestens vier Tagen auszulegen. Dieses ist in der Einladung anzugeben.