Satzung des Ältestenrates

gemäß §§13, 20 Abs.1 und 21 der Vereins-Satzung

“Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht.”

1. Aufgaben
Dem Ältestenrat obliegt die Schlichtung persönlicher Streitigkeiten, soweit sie das Vereinsleben berühren und beeinträchtigen, und die Behandlung von Einsprüchen gegen den Ausschluss aus dem Verein. Des Weiteren vergibt er den Ehrenpreis des TVW.
2. Zusammensetzung
Der Ältestenrat ist gemäß Vereinssatzung beschlussfähig wenn der Ältestenratsvorsitzende oder sein Vertreter sowie mindestens drei weitere Mitglieder anwesend sind.
3. Einberufung
Anträge auf Einberufung des Ältestenrates sind schriftlich an den Vorsitzenden des Ältestenrates zu richten.
Der Vorstand des TVW ist von Anträgen zu unterrichten.
4. Terminbestimmung und Ladung
Der Ältestenrat wird nach Zugang des Antrages durch den Vorsitzenden des
Ältestenrates oder dessen Vertreter unverzüglich einberufen.
Verhinderte Mitglieder des Ältestenrates haben sofort den Vorsitzenden bzw. Einladenden zu benachrichtigen.
Zwischen dem Tag der Absendung des Ladungsschreibens und dem Tag der
mündlichen Verhandlung muss mindestens eine Frist von einer Woche liegen.
Die Mitglieder des Ältestenrates sowie die beteiligten Organe des Vereins – Vorstand oder Abteilungsvorstand – werden in Textform (Brief bzw. Email) einberufen, das beteiligte Vereinsmitglied (sowie ggf. dessen Vertreter) durch Einschreiben geladen.
5. Verhandlung
Sämtliche Verhandlungen sind mündlich und – auf Mitglieder des TVW beschränkt – öffentlich.
Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn der Ältestenrat dies nach billigem Ermessen für geboten erachtet.
Die beteiligten Vereinsmitglieder sowie die beteiligten Vereinsorgane können sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Vertreters bedienen. Der Beistand / Vertreter muss seit mindestens zwei Jahren vor Verhandlungsbeginn Mitglied des TVW sein.
Die Verhandlung leitet der Vorsitzende des Ältestenrates oder dessen Vertreter.
Über die Verhandlung wird ein Protokoll geführt.
Der Protokollführer wird aus den Mitgliedern des Ältestenrates durch den
Vorsitzenden bestellt.
Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden des Ältestenrates oder Vertreter zu unterzeichnen.
Das Verfahren und den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt der Ältestenrat nach billigem Ermessen, ohne an Anträge der Beteiligten gebunden zu sein.
Bei Nichterscheinen oder Entfernen eines Beteiligten kann die Verhandlung in seiner Abwesenheit durchgeführt bzw. fortgesetzt werden.
6. Entscheidungen
Die Beratungen zur Entscheidung erfolgen geheim. Die Mitglieder des Ältestenrates haben das Beratungsgeheimnis zu wahren.
Zur Bestätigung des Ausschlusses eines Vereinsmitgliedes in den Fällen des § 9 der Vereinssatzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Ältestenrates erforderlich, in allen übrigen Fällen genügt einfache Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die Entscheidungen werden im Anschluss an die Beratung mündlich verkündet und begründet.
Sie werden mit der Verkündung wirksam. Ihr wesentlicher Inhalt ist in das Protokoll aufzunehmen.
Einem bei der Verkündung abwesenden Beteiligten wird der die Entscheidung nebst Begründung enthaltende Protokollauszug durch den Vorsitzenden des Ältestenrates in Textform (Brief oder Email)mitgeteilt.
Die Geschäftsstelle erhält einen Durchschlag des Protokolls.

(Genehmigt durch Beschluss des Vorstandes vom  – steht noch aus –